Die Beschneidung oder Zirkumzision ist die teilweise oder vollständige Entfernung der männlichen Vorhaut. Eine kleine zumeist ambulant durchgeführte Teilamputation des männlichen Penis unter lokaler Betäubung. Ein solcher Eingriff kann aufgrund einer medizinischen Indikation angezeigt sein, wird aber zumeist aus religiösen Gründen an männlichen Säuglingen oder Kleinkindern vorgenommen.

Der Ursprung des religiösen Ritus der Beschneidung ist nicht genau bekannt. Im Judentum wird die Beschneidung auf den Religionsstifter Abraham zurückgeführt, als symbolische Anlehnung an das Menschenopfer, dass Gott von Abraham in Gestalt seines Sohnes Isaak forderte und ihn doch verschonte. Für einen gläubigen Juden ist die Beschneidung eine Frage des religiösen Gehorsams symbolisiert als Akt die Verbindung mit Gott, die ohne diesen Ritus nicht zustande kommt.

Im Islam wurde die Beschneidung vom Propheten Mohammed bestimmt. Ob die historisch überlieferte angeborene Vorhautverengung Mohammeds der Grund für diese Bestimmung war, ist nicht bekannt. Als direkte Überlieferung des Propheten ist sie für den größten Teil der islamischen Gemeinschaft zwingend.

Das Christentum verweist zum Thema Beschneidung auf die Evangelien nach denen Jesus auf die Frage zur Beschneidung dem Sinn gemäß gesagt haben soll. Wenn die Vorhaut schädlich sei, dann hätte sie Gott schon im Mutterleib abgetrennt.

Kulturhistorisch betrachtet ist festzustellen, dass alle abrahamitischen Religionen ihren Ursprung in Vorderasien haben und nur dort angesiedelt waren, als sie sich diesen Ritus gaben. Ein Landstrich der vor allem für eines bekannt war, seinem Wassermangel. Beide Religionen fordern vor rituellen Handlungen wie dem Beten eine innerliche Reinigung, die in Form des Waschens ausgedrückt wird. Waschen diente nur zweitrangig der Hygiene wurde oftmals, insbesondere innerhalb armer Gesellschaftsschichten aus Mangel an Wasser, auf das notwendigste begrenzt. Der Islam bescheinigt in den Hadithen, das bei Mangel an Wasser das Waschen auch mit Sand vorgenommen werden kann, ähnliches ist auch aus der jüdischen Historie bekannt. Es ist historisch verbrieft, dass im vordern Orient Krankheiten der Genitalien weit verbreitet waren, die wohl oftmals in mangelnder Hygiene begründet lagen und sich die damaligen Mediziner vom abtrennen der Vorhaut eine Linderung versprachen. Das Argument der Hygiene heute anzuführen heißt aber, dem Besitzer einer Vorhaut zu unterstellen, dass er entweder gar nicht befähigt oder nicht gewillt ist Hygiene zu betreiben.

Es ist nicht verwunderlich, dass das Urteil des Kölner Gerichtes, welches die Beschneidung ohne medizinische Indikation, als Körperverletzung wertete, auf vehemente Ablehnung der Juden und der Muslime stieß. Schließlich stellt es den wesentlichsten körperlichen Ritus zweier Weltreligionen unter Strafe.

Die Reaktionen der jüdischen und islamischen Gemeinden waren massiv und reichten von der Nutzung des immer wirkenden Rassismus Argument bis zu konkreten Drohungen. Es fanden sich Rabbiner, die zu besten Sendezeiten in Szene gesetzt, die Wiederkehr des Holocaust kommen sahen, sowie ein jüdisches Leben in Deutschland zukünftig für unmöglich hielten. Die islamischen Vertreter waren zumeist pragmatischer und erklärten gleich, das solcherlei Gerichtsurteile für sie irrelevant sein. Selbstverständlich fanden sich auch wieder einige die den Jihad ausriefen.

Ein Vorwurf das jüdische oder islamische Leben in Deutschland zu gefährden, konnte sich die Bundesregierung weder Innen- noch Außenpolitisch leisten. Wichtige Handelspartner im Ausland zeigten sich verschnupft und die Bundeskanzlerin war brüskiert, da sie das Wohl des jüdischen Staates Israels zur Staatsräson erklärt hatte. Israelische Politiker zeigten wenig Verständnis für die Unabhängigkeit deutscher Gerichte. Die diplomatische Dummheit mit der Frau Merkel den deutschen Staat dem israelischen Wohl verpflichtete, zwang sie nun zum handeln. Innerhalb kürzester Zeit, bemerkenswerter Weise noch innerhalb der Parlamentsferien, erklärte der Bundestag, dass er im Herbst ein Gesetz auf den Weg bringen werde in dem die Beschneidung als religiöse Freiheit geschützt sei.

Ein politischer Vorstoß oder ein populistisches Lippenbekenntnis? Es ist beides gewesen. Natürlich wird Frau Merkel all ihren Einfluss geltend machen um ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen und es gilt schon jetzt als wahrscheinlich, dass der Deutsche Bundestag dieses verabschieden wird. Doch auch Frau Merkel weiß, dass ein solches Gesetz das Problem nicht löst, sondern verschiebt und unter Umständen noch viel größeren politischen Schaden anrichtet, aber es verschafft Zeit. Zeit die aufgrund der Mechanismen der Rechtsprechung leicht hinter den bevorstehenden Termin des Bundestagswahlkampfes gerechnet werden kann. Keine politische Partei kann unter einem solchen Vorwurf, vor dem kollektiven Schuldbewusstsein dieses Volkes, eine Bundestagswahl für sich entscheiden.

Die Spannung die sich aus einem solchen Gesetz ergeben wird, liegt im Grundgesetz begründet und trifft auf eine Bevölkerung die nicht mehr bereit ist, weitere Freiheitsrechte aufzugeben. Das Grundgesetz wird die Grundlage einer neuen Diskussion sein und sein Schutz die selbst auferlegte Aufgabe Vieler, die zu diesem Zweck das Gesetz auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgericht zu zwingen werden, vor dem es keinen Bestand haben wird.

Der Grund liegt in dem Vorhaben ein Gesetz zu erlassen. Ein Gesetz das offensichtlich mit dem Grundgesetz kollidieren wird und daher kaum Aussicht auf Bestand hat. Der Art. 1 (3) GG besagt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das bedeutet, dass die Gesetze dem Grundgesetz folgen müssen und nicht im Widerspruch zu ihm stehen dürfen.

Die Befürworter der Beschneidung führen den Art. 4 (1) GG an. Demnach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Weiterhin versichert der Abs. 2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Eine Berufung auf den Artikel 4 des GG ist in diesem Fall jedoch fragwürdig, weil die Freiheit der Religionsausübung nicht angetastet wird. Das Grundgesetz meint ein persönliches Freiheitsrecht, was jeder für sich in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht im Namen und für andere, auch nicht das eigene Kind welches im Sinne dieser Bestimmung ein anderer ist. Daher ist es auch nicht möglich auf diese Artikel vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen, ohne selbst betroffen zu sein. Die Eltern können frei ihre Religion ausüben, sie nur nicht jemandem anderes aufzwingen.

Die Gegner der religiös motivierten Beschneidung führen den Art. 2 (2) GG ins Feld, welcher besagt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Körperliche Unversehrtheit beinhaltet auf jeden Fall den Schutz vor medizinisch unnötigen Eingriffen und Teilamputationen. Weiterhin benennt der Artikel 2 ausdrücklich jeden als Begünstigter dieser Norm und jeder, ist wirklich jeder. Es gibt keine Beschränkung auf jeder, der nicht Sohn eines Juden oder eines Moslems ist und auch keine Beschränkung wie jeder Volljährige oder jeder über dreizehn. Somit ist ausdrücklich benannt worden, dass auch ein Sohn dieses Recht in Anspruch nehmen kann. Ein Recht welches ebenso selbstverständlich sein sollte wie das eines Mädchens nicht beschnitten zu werden.

Diese Ansicht ist deckungsgleich mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die weisenden Charakter auf das Grundgesetz hat.  Der Artikel 4 regelt dort das  „Recht auf Unversehrtheit“. Es heißt gemäß Abs. 1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

Der Absatz 2 beschäftigt sich explizit mit medizinischen Eingriffen und besagt das im Rahmen der Medizin und der Biologie insbesondere folgendes beachtet werden muss: „Die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung“.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union macht die Einwilligung des Betroffenen zwingend und damit jeden Eingriff ohne diese, Rechtswidrig. Eine Einwilligung die von einem Säugling oder Kleinkind nicht gegeben werden kann. Somit ist ein solcher Eingriff zu verschieben bis zur Volljährigkeit und der Erlangung des Rechtes zur Entscheidung über sich selbst.

Ein Gericht in Köln hat ein Urteil gefällt und erzwingt damit die Besetzung eines Standpunktes durch die Bundesregierung. Es wird sich zeigen ob die legitimierte Vertretung dieses Volkes genügend Rückgrat besitzt, sich zu der eigenen und der europäischen Verfassung zu stellen oder aber diese Werte gegen den Druck einer Minderheit aufgeben wird, um seine politische Maske zu erhalten.

Ich verbleibe in diesem Sinne

Heinz Sauren